Zum Inhalt springen

Landgericht Baden-Baden - Pressemitteilung

Datum: 13.04.2026

Kurzbeschreibung: Klage der Stadtwerke Rastatt GmbH gegen die Umweltpartner Vogel AG wegen PFC-Belastung dem Grunde nach gerechtfertigt

Klage der Stadtwerke Rastatt GmbH gegen die Umweltpartner Vogel AG wegen PFC-Belastung dem Grunde nach gerechtfertigt

Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden unter dem Vorsitz von Herrn Präsidenten des Landgerichts Dr. Frank Konrad Brede hat durch Teil-Grund- und Teil-End-Urteil vom 13.04.2026 die von der Stadtwerke Rastatt GmbH gegen die Umweltpartner Vogel erhobene Zahlungsklage auf Schadensersatz dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass das beklagte Unternehmen der Klägerin zum Ersatz etwaigen weiteren Schadens verpflichtet ist, der der Klägerin dadurch entsteht, dass per- und polyfluorierte Chemikalien aus den Papierabfall-Kompostgemischen aus der Herstellung der Beklagten in das Grundwasser migrieren und die Grundwassererfassungen der Klägerin beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen. Die Entscheidung über die Höhe des Schadensersatzes hat die Kammer dem sich anschließenden Betragsverfahren vorbehalten.

Die klagende Stadtwerke Rastatt GmbH hat als lokale Wasserversorgerin die beklagte Umweltpartner Vogel AG wegen der Verunreinigung des Grundwassers durch die Aufbringung eines mit per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) belasteten Gemischs aus Kompost und Papierabfällen auf Schadensersatz über rund 6,4 Mio. Euro und auf Feststellung der Haftung für weitere Schäden in Anspruch genommen. 

In den Jahren 2006 bis 2008 hatte die Beklagte Abfälle aus der Papierindustrie in Form von Papierfaserreststoffen angenommen und hierfür rund 1,5 Mio. Euro erhalten. Sie vermischte die Papierabfälle mit Kompost und brachte in Abstimmung mit den jeweiligen Landwirten das Gemisch auf landwirtschaftlich genutzte Flächen auf. Bei Untersuchungen des von der Klägerin in ihren Brunnen in Rauental und Niederbühl geförderten Grundwassers wurden erhöhte PFAS-Werte festgestellt, woraufhin die Klägerin diese Brunnen nicht mehr bzw. erst nach Installation einer Aufbereitungsanlage zur Trinkwasserversorgung nutzen konnte. Die Klägerin begehrt die Erstattung ihr bisher durch die Grundwasserbelastung entstandenen Schäden über 6,4 Mio. Euro und die Feststellung der Haftung der Beklagten für weitere zu erwartende Schäden.

Die Klägerin hat mit der Klage geltend gemacht, die Grundwasserverunreinigungen in ihren Brunnen mit PFAS seien durch die Aufbringung des Kompost-Papierabfall-Gemischs durch die Beklagte auf landwirtschaftliche Flächen im Raum Rastatt und Baden-Baden im Anstrom der Wassererfassungen der Klägerin verursacht worden. Die von der Beklagten aufgebrachten Papierabfälle, die aus von Altpapier verarbeitenden Fabriken stammten, seien mit Vorläufersubstanzen von PFAS belastet gewesen.

Die Beklagte hat eine Belastung der überwiegenden Mengen von Papierabfällen mit Vorläufersubstanzen von PFAS und eine Verantwortlichkeit für die Verunreinigung des Grundwassers bestritten. Als Ursache für die Verunreinigung komme neben anderen möglichen Ursachen die jahrzehntelange Aufbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftliche Felder in Betracht.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und durch Einholung von Sachverständigengutachten.

Die Kammer hat zur Begründung des Urteils vom 13.04.2026 im Wesentlichen ausgeführt, nach der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen zu haben, dass die Verunreinigungen des Grundwassers in den Brunnen der Klägerin durch mit Vorläufersubstanzen von PFAS verunreinigtem Papierabfall-Kompost-Gemisch verursacht worden seien, das die Beklagte auf landwirtschaftliche Flächen im Anstromgebiet der Brunnen aufgebracht habe. Durch mikrobielle und UV-Einflüsse seien die Vorläufersubstanzen im Boden in PFAS umgebaut worden und durch Versickerung in das Grundwasser gelangt, wodurch der Klägerin Schäden in noch dem Betragsverfahren vorzubehaltender Höhe entstanden seien, für die die Beklagte hafte.

Soweit die Beklagte bestritten habe, dass in den von ihr aufgebrachten Papierabfall-Kompost-Gemischen sog. Vorläufersubstanzen von PFAS enthalten gewesen seien, habe die Beklagte trotz mehrfacher Hinweise nicht zureichend zu Herkunft, Menge und Beschaffenheit der Papierfasern vorgetragen, weshalb die Behauptungen der Klägerin zu den auf den Feldern aufgebrachten Mengen von Papierabfällen und ihrer Herkunft als zugestanden gälten. Sog. Vorläufersubstanzen von PFAS seien nach dem Sachverständigengutachten in beschichteten Papieren und damit auch in Recyclingpapieren grundsätzlich zu erwarten. Gegen die Behauptung der Beklagten, sie habe nur wertvolles, unbelastetes Material guter Qualität aus der Papierindustrie angenommen, spreche sowohl, dass die Beklagte für die Annahme der Abfälle innerhalb von zwei Jahren einen Betrag in Höhe von rund 1,5 Mio. Euro von der Papierindustrie erhalten habe als auch, dass die Beklagte dieses Material mit Kompost vermischt und auf Äckern aufgebracht habe. Auch eine Analyse einer im Jahr 2004 im Baugebiet Baden-Baden, Ooswinkel, genommenen Bodenprobe von aufgeschlagenem Boden der Beklagten zeige, dass die Beklagte in ihrem Betrieb Material verwendet habe, das Vorläufersubstanzen von PFAS enthalten habe. Dass Flächen, auf denen die Beklagte das Gemisch aufgebracht habe, bei Untersuchungen in den Jahren 2014 bis 2022 regelmäßig belastet waren, während andere Flächen, auf denen die Beklagte nichts aufgebracht habe, nicht oder nur gering belastet waren spreche ebenfalls für die Verursachung der Belastung durch aufgebrachte Papierabfälle der Beklagten. Die festgestellte Stoffzusammensetzung der im Streit stehenden Belastung des Grundwassers entspräche nach den Ausführungen des Sachverständigen den Abbauprodukten von Vorläufersubstanzen, die auch in der Papierindustrie eingesetzt würden und die sich im Boden unter mikrobiellem und UV-Einfluss aus Vorläufersubstanzen umbauten. Die festgestellte Gesamtkontamination gehe zudem weit über eine zu erwartende sog. Hintergrundbelastung hinaus. 

Dem Vorstand und der Prokuristin der Beklagten sei bekannt gewesen, dass das Verbringen der Materialien auf die landwirtschaftlichen Felder düngemittelrechtlich nicht zugelassen gewesen sei, weshalb sie mindestens fahrlässig gehandelt hätten. Die Beklagte hafte daher aus Delikt (§ 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). 

Darüber hinaus sei eine Haftung der Beklagten nach § 89 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes begründet. Insoweit könne sich die Klägerin für die Verursachung der Grundwasserverunreinigung durch die Beklagte auf eine Vermutung bei entsprechender Anwendung der Regelungen der §§ 6, 7 des Umwelthaftungsgesetzes berufen. Soweit hierfür erforderlich sei, dass die Handlung geeignet sein müsse, den entstandenen Schaden zu verursachen, lägen die Voraussetzungen hierfür nach dem Sachverständigengutachten vor. Hingegen seien andere Umstände, wie das Ablassen von Flugbenzin, das Ausbringen von kommunalem Klärschlamm oder eine Belastung im Wasser der Murg nach dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht geeignet, die im Streit stehende Belastung herbeizuführen.

Das Teil- und Grundurteil ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe einlegen. 

Landgericht Baden-Baden: Teil-Grund- und Teil-End-Urteil vom 13.04.2026 - Aktenzeichen 1 O 47/19