Ablauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
Die Einzelheiten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt. Für gewöhnlich läuft ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht in etwa wie folgt ab:
Vorbereitendes Verfahren
Nachdem Sie die Klage erhoben haben, übersendet Ihnen das Gericht eine Eingangsmitteilung. Gleichzeitig werden Sie
aufgefordert, die Klage zu begründen, soweit dies noch nicht geschehen ist. Ihrem Prozessgegner - der Behörde - stellt das
Gericht die Klage zu und bittet diese um Stellungnahme sowie um Vorlage der einschlägigen Verfahrensakten im Original. Im weiteren
Verlauf des Verfahrens werden Ihnen die schriftlichen Äußerungen Ihres Verfahrensgegners übermittelt, zu denen Sie Stellung
nehmen können. Sollte das Gericht noch weitere Informationen oder Äußerungen eines Beteiligten benötigen, wird es sich
direkt an Sie bzw. Ihren Rechtsanwalt oder die Behörde wenden.
Möglicherweise werden Sie sich fragen, warum das Gericht Ihren Fall nicht sogleich nach Eingang der Klageerwiderung terminiert. Dies
liegt daran, dass häufig noch ältere Verfahren anhängig sind, die vorab bearbeitet werden müssen. Sie können aber
sicher sein, dass sich das Gericht Ihrer Sache sobald als möglich annehmen wird. Kommt es Ihnen auf eine besonders schnelle
Entscheidung an, sollten Sie sich auch nicht scheuen, dies und die Gründe hierfür dem Gericht mitzuteilen.
Nachdem sich das Gericht durch die gewechselten Schriftsätze über den Fall hinreichend informiert hat, wird in der Regel ein
Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Im Einverständnis mit den Beteiligten kann auch eine Entscheidung im schriftlichen
Verfahren ergehen. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird fast durchweg ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Zum Termin einer mündlichen Verhandlung werden Sie rechtzeitig - wenigstens zwei Wochen vorher - geladen. Sie brauchen im
Verhandlungstermin nicht anwesend zu sein, wenn das Gericht Ihr persönliches Erscheinen nicht besonders angeordnet hat. Das Gericht
kann auch ohne Sie verhandeln. Dies sollte jedoch die Ausnahme sein. Wenn Sie und Ihr Rechtsanwalt nicht zur mündlichen Verhandlung
erscheinen möchten, sollten Sie auf deren Durchführung verzichten. Damit erreichen Sie in der Regel eine Beschleunigung des
Verfahrens. Das Gericht entscheidet dann - sofern der Rechtsstreit nicht zuvor einem Mitglied der Kammer als Einzelrichter übertragen
worden ist oder sich alle Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt haben - in voller
Besetzung im schriftlichen Verfahren.
Mündliche Verhandlung
Findet eine mündliche Verhandlung statt, beginnt diese mit dem Aufruf der Sache. Zunächst wird der
Kammervorsitzende die Anwesenheit der erschienenen Beteiligten feststellen. Im Anschluss daran wird der für die Bearbeitung Ihres
Verfahrens zuständige Berichterstatter – bzw. der Einzelrichter - den wesentlichen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen
Unterlagen vortragen. Dabei sollten Sie gut aufpassen, um im Anschluss an den Sachbericht etwaige Ergänzungen oder Korrekturen
anzubringen. Es ist allerdings auch möglich, auf den Vortrag des Sachberichts zu verzichten, zumal die wesentlichen Punkte ohnehin
während der Verhandlung angesprochen werden. Regelmäßig schließt sich nun - nachdem auch die Anträge gestellt
wurden - ein Rechtsgespräch an. In diesem wird der Vorsitzende auf die Probleme des Falles hinweisen. Dabei teilt der/die Vorsitzende
in aller Regel bereits die vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage des Gerichts mit. Soweit Sie gegen die
vorläufige Einschätzung des Gerichts Bedenken haben, sollten Sie diese während der mündlichen Verhandlung erkennen
lassen. Das Gericht wird Ihren Standpunkt in Erwägung ziehen und ihn bei der endgültigen Entscheidung berücksichtigen. Nicht
selten ergibt ein gut geführtes Rechtsgespräch, dass statt eines Urteils ein Vergleich die angemessene Lösung des
Rechtsstreits darstellt, weil der Ausgang offen erscheint bzw. das Verfahren schwer kalkulierbare Risiken birgt. In diesen Fällen
kommt der Abschluss eines Vergleiches in Betracht. Das Gericht wird Sie auf diese Möglichkeit aufmerksam machen, zu gegebener Zeit
auch einen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Zur Vermeidung weiterer, auch Sie belastender Kosten sollten sie den Vorschlag ernsthaft
bedenken. Manchmal ist ein halber Sieg besser als ein endloser Rechtsstreit, der Sie Zeit und Geld kostet.
Vielleicht legt Ihnen das Gericht nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage auch nahe, die Klage (kostengünstig)
zurückzunehmen. Das Gericht wird dies nicht unbedacht, sondern nur unter Berücksichtigung Ihrer Erfolgsaussichten tun. Sie
sollten einen derartigen Vorschlag des Gerichts sorgsam in Erwägung ziehen. Nur wenn Sie glauben, in der nächsten Instanz doch
noch Erfolg haben zu können, sollten sie das Verfahren weiter betreiben. Soweit Sie für Ihre Überlegungen ein wenig
Bedenkzeit benötigen oder sich kurz mit Ihrem Rechtsanwalt besprechen wollen, wird das Gericht die mündliche Verhandlung sicher
für ein paar Minuten unterbrechen.
Findet in der mündlichen Verhandlung eine Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen statt, dürfen Sie
nach deren Befragung durch das Gericht auch selbst Fragen an diese richten. Soweit ein Augenschein eingenommen wird, wie es etwa in
Bausachen häufig der Fall ist, können Sie das Gericht auch auf Umstände hinweisen, die festzuhalten Ihnen wichtig
erscheint.
Beratung und Entscheidung
Wenn alles gesagt ist, schließt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung. Das Gericht zieht sich nun zur
Beratung zurück und verkündet entweder noch am selben Tag eine Entscheidung oder stellt Ihnen diese zu. Die vollständige
Entscheidung sowie - auf Wunsch - ein Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Ihnen oder Ihrem Prozessbevollmächtigten
später zugestellt. Erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung des vollständig abgefassten Urteils beginnt die Rechtsmittelfrist zu
laufen. Aus der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung können Sie ersehen, welches Rechtsmittel bei welchem Gericht zu
welchen Bedingungen zulässig ist.