Zeugen und Sachverständige
Zeugen
Das Gericht und die Prozessbeteiligten sind bei der Wahrheitsfindung häufig auf die Mithilfe von
Zeugen angewiesen. Aus diesem Grund müssen Zeugen wahrheitsgetreue und vollständige Angaben machen. Zeugen vor Gericht nehmen
also eine wichtige staatsbürgerliche Aufgabe wahr. In der Regel werden die Zeugen von einem der Beteiligten als
Beweismittel für eine bestimmte Behauptung oder Wahrnehmung benannt. Hält das Gericht diese Behauptung oder Wahrnehmung für
entscheidungserheblich, wird es die Zeugen zur mündlichen Verhandlung laden. Zeugen sind nach einer Ladung durch das
Verwaltungsgericht zum Erscheinen und zur Aussage verpflichtet.
Soweit Sie vom Gericht als Zeuge geladen wurden, lesen Sie Ihre Ladung bitte sorgfältig durch und beachten Sie die
beigefügten Hinweise. Bringen Sie die Ladung zum Termin mit und seien Sie - im Interesse aller Beteiligten - pünktlich. Auch das
Gericht ist bemüht, eventuelle Wartezeiten für Sie kurz zu halten.
Die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige richtet sich nach dem Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetz (JVEG). Zeugen erhalten auf Antrag eine Entschädigung für Fahrtkosten und
Verdienstausfall. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich gestellt werden. Zu übersenden bzw. mitzubringen sind die
Ladung und das ausgefüllte Antragsformular. Eine Barauszahlung der Entschädigung ist generell nicht möglich. Die
Zeugenentschädigung rechnet zu den Gerichtskosten; wer sie zu tragen hat, wird im Rahmen der Kostenentscheidung in Urteil oder
Beschluss festgelegt.
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Merkblatt Zeugen (PDF, 160kb)
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Entschädigungsantrag (PDF, 115kb)
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Verdienstausfallbescheinigung (PDF, 86kb)
Sachverständige
Sachverständige (auch Gutachter genannt) nehmen aufgrund ihrer Sachkunde zu tatsächlichen Sachverhalten Stellung, über die der Richter keine eigene Fachkenntnis hat. Gutachter haben die Aufgabe, den vorgegebenen Sachverhalt unparteiisch, unabhängig und objektiv fachlich zu beurteilen. Die von Sachverständigen erstellten Gutachten sind unverzichtbare und wichtige Instrumentarien zur richterlichen Überzeugungsbildung. Der Richter hat sich auf diese Weise - nach Überprüfung der Erkenntnisse des Sachverständigen - im Rahmen der freien Beweiswürdigung eine eigene Überzeugung zu bilden. In der Regel sind die Gerichte bemüht, öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige heranzuziehen. Dabei handelt es sich um Gutachter, die von einer öffentlich-rechtlichen Institution bestellt und vereidigt wurden (z.B. durch Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern usw.).
Die Entschädigung für Sachverständige richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Sachverständige erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die in der Regel nach Stunden bemessen wird. Daneben
können Sachverständige Fahrtkostenersatz und Entschädigung für bestimmte Aufwendungen beantragen. Die
Sachverständigenentschädigung für den gerichtlich beauftragten Sachverständigen rechnet zu den Gerichtskosten; wer sie
zu tragen hat, wird im Rahmen der Kostenentscheidung in Urteil oder Beschluss festgelegt.