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Landgericht Baden-Baden: Terminshinweis

Datum: 20.03.2025

Kurzbeschreibung: Strafverfahren u.a. wegen des Verdachts des Totschlags eines Mitbewohners in einem Hotel-Appartement in Rastatt

Strafverfahren u.a. wegen des Verdachts des Totschlags eines Mitbewohners in einem Hotel-Appartement in Rastatt

Das Schwurgericht unter dem Vorsitz von Herrn Vorsitzendem Richter am Landgericht Stefan Schmid verhandelt ab

Mittwoch, 26.03.2025, 15.00 Uhr, Saal 118 des Landgerichtsgebäudes, Landgericht Baden-Baden, Gutenbergstr. 17, 76532 Baden-Baden

mit Fortsetzungsterminen am

Mittwoch, 02.04.2025, 09.30 Uhr,

Mittwoch, 23.04.2025, 09.30 Uhr und

Donnerstag, 24.04.2025, 09.30 Uhr

über die Anklage der Staatsanwaltschaft Baden-Baden vom November 2024, mit der dem heute 43-jährigen rumänischen Staatsangehörigen zur Last gelegt wird, in der Nacht zum 29.09.2024 in einem Hotel-Appartement in Rastatt nach einem gemeinsamen Alkoholkonsum im Rahmen eines sich entwickelnden Streits mit einem Küchenmesser mehrfach auf seinen 55-jährigen Mitbewohner und Arbeitskollegen eingestochen zu haben, wodurch dieser in Folge der erlittenen Stichverletzungen im Bereich des Halses, der Brust und des Rückens noch in derselben Nacht verstorben sei.

Der Angeklagte hat sich gegenüber der Polizei darauf berufen, von dem Opfer körperlich angegriffen worden zu sein. Im weiteren Verlauf hat er sich zu den Tatvorwürfen nicht mehr eingelassen.

Der Angeklagte befindet sich seit seiner vorläufigen Festnahme am 29.09.2024 in Untersuchungshaft.

Landgericht Baden-Baden: Aktenzeichen: 1 Ks 300 Js 12748/24

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Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB): 

§ 212 des Strafgesetzbuchs (StGB) Totschlag

(1)

Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2)

In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

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§ 211 des Strafgesetzbuchs (StGB) Mord

(1)

Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2)

Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.