Wenn sich ein Opfer bestimmter Straftaten, die gegen die Person gerichtet sind, während des Strafverfahrens gegen den Täter von einem Rechtsanwalt vertreten lassen will, kann ihm das Gericht einen Rechtsanwalt als Beistand bestellen oder für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe bewilligen:
Das Gericht bestellt, sofern ein Opfer schwerer vorsätzlicher Gewalttaten (wie z.B. Vergewaltigung, Mord oder Totschlag) als
Nebenkläger zugelassen wurde, dem Nebenkläger auf dessen Antrag einen Rechtsanwalt als Beistand. Entsprechendes gilt für die
Hinterbliebenen eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten oder für ein Opfer eines Sexualdelikts, das zur Zeit der
Antragsstellung noch keine 16 Jahre alt ist. Dies geschieht unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Opfers oder des
Hinterbrliebenen.
Wenn ein Nebenkläger zugelassen wird, kann ihm auf seinen Antrag in Fällen wie z.B. vorsätzlicher Körperverletzung oder
fahrlässiger Tötung usw. für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe bewilligt werden. In diesem Fall
hängt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe - anders als bei der Bestellung als Beistand - davon ab, dass der Nebenkläger
wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsanwaltes aufzubringen.
Opferhilfe
Opfer von Straftaten bedürfen besonderer Hilfen und staatlichen Schutzes. Weitere Informationen hierüber erhalten Sie durch den
Verweis im Kasten rechts.
Täter-Opfer-Ausgleich
Täter-Opfer-Ausgleich bietet Opfern und Tätern die Möglichkeit, mit Hilfe eines Vermittlers ihren Konflikt
außergerichtlich zu regeln und sich über eine Wiedergutmachung zu verständigen. Weitere Informationen hierüber erhalten
Sie durch den Verweis im Kasten rechts.