Zeugen und Sachverständige können bei allen Verfahrensarten, die vor den ordentlichen Gerichten zulässig sind, als Beweismittel zur Überzeugungsbildung der Person, die über einen Sachverhalt entscheiden muss, herangezogen werden.
Zeugen und Sachverständige können bei allen Verfahrensarten, die vor den ordentlichen Gerichten zulässig sind, als Beweismittel zur Überzeugungsbildung der Person, die über einen Sachverhalt entscheiden muss, herangezogen werden.