Die Organisation zivilrechtlicher Rechtsfindung ist im Gerichtsverfassungsgesetz, das zivilprozessuale Verfahren in der Zivilprozessordnung geregelt.
Wenn die Richter beim Landgericht in erster Instanz tätig werden, entscheiden sie als Einzelrichter (1 Berufsrichter), als
Zivilkammer (3 Berufsrichter) oder als Kammer für Handelssachen (1 Berufsrichter als Vorsitzender, 2 Handelsrichter als Laienrichter
/ehrenamtliche Richter).
Soweit das Landgericht als zweitinstanzliches Gericht tätig wird, entscheiden die Richter mit wenigen Ausnahmen als Zivilkammer (3
Berufsrichter).
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Schlichtungsverfahren
Erstinstanzliche Verfahren
Zweitinstanzliche Verfahren
Handelssachen
Rechtsmittel