Die Große Strafkammer des Landgerichts Baden-Baden unter dem Vorsitz von Herrn Vorsitzendem Richter am Landgericht Wolfgang Fischer verhandelt ab
Freitag, 27.06.2025, 09.00 Uhr in Saal 118 des Landgerichtsgebäudes, Landgericht Baden-Baden, Gutenbergstr. 17, 76532 Baden-Baden
mit Fortsetzungsterminen am
01.07.2025, 14.00 Uhr
23.07.2025, 13.00 Uhr und
24.07.2025, 13.00 Uhr
über die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Baden-Baden (§ 413 StPO), mit der die Unterbringung des Beschuldigen in einem psychiatrischen Krankenhaus beantragt wird.
Dem heute 35-jährigen Beschuldigten mit deutscher Staatsangehörigkeit wird zur Last gelegt, im Zustand der Schuldunfähigkeit am 31.12.2024 ab etwa 3.00 Uhr zunächst in der Bertholdstraße in Baden-Baden vor einem Mehrfamilienhaus, in dem sich zur Tatzeit 15 Personen aufgehalten hätten, Kartonagen und Papiercontainer in Brand gesetzt zu haben, wodurch zwei im Erdgeschoss wohnende Personen durch den in ihre Wohnung eindringenden Rauch körperlich beeinträchtigt worden seien und am Gebäude ein Sachschaden von etwa EUR 43.000,-- entstanden sei. Im Anschluss habe der Beschuldigte vor einem Anwesen in der Lange Straße in Baden-Baden vor dem Haus lagernde Kartonagen und eine Mülltonne aus Kunststoff in Brand gesetzt, wodurch Schäden am Gebäude in Höhe von etwa EUR 11.000,-- verursacht worden seien. Im weiteren Verlauf habe der Beschuldigte in der Balger Straße in Baden-Baden eine städtische Metallmülltonne in Brand gesetzt.
Die Staatsanwaltschaft Baden-Baden geht in der Antragsschrift davon aus, dass der Beschuldigte infolge einer im Tatzeitpunkt vorliegenden psychischen Erkrankung nicht schuldfähig gewesen sei und daher nicht bestraft werden kann. Da nach der Antragsschrift davon auszugehen sei, dass von dem Beschuldigten auch in der Zukunft infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei, hat sie die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus beantragt (§ 63 StGB).
Der Beschuldigte hat die ihm zur Last gelegten Taten bestritten.
Zum Termin am 27.06.2025 sind 7 Zeugen und ein Sachverständiger geladen.
Landgericht Baden-Baden: 2 KLs 101 Js 9/25
§ 63 StGB Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
1Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. 2Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Sicherungsverfahren
§ 413 StPO Zulässigkeit
Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie als Nebenfolge die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren).