Die 9. Große Strafkammer unter dem Vorsitz von Herrn Vorsitzendem am Landgericht Stefan Schmid verhandelt ab
Donnerstag, 31.07.2025, 09.30 Uhr, Saal 118 des Landgerichtsgebäudes, Landgericht Baden-Baden, Gutenbergstr. 17, 76532 Baden-Baden
mit Fortsetzungsterminen am
04.08.2025, 09.30 Uhr und am
05.08.2025, 09.30 Uhr
über zwei Anklagen der Staatsanwaltschaft Baden-Baden.
Durch eine Anklage vom Juni 2023 ist dem heute 24-jährigen deutschen Staatsangehörigen zur Last gelegt worden, sich im Zeitraum August 2022 bis Januar 2023 zur Finanzierung seines eigenen Cannabiskonsums durch den gewinnbringenden Verkauf von Cannabis eine auf Dauer angelegte erhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Der Angeklagte habe dabei ca. 8 kg Marihuana und 900 g Haschisch von Dritten erworben, wovon er einen Teil einem Freund übergeben und einen Teil selbst konsumiert habe. Den Rest habe er verkauft. In seiner Wohnung habe er neben den Betäubungsmitteln verschiedene Waffen vorgehalten, weshalb ihm unter anderem bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last gelegt worden ist.
Durch Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 06.12.2023 ist der Angeklagte wegen mehrerer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, unter anderem wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Das Landgericht hat dem Angeklagten ferner für die Dauer eines Monats verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
Auf die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 12.06.2024 das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 06.12.2023 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Baden-Baden zurückverwiesen. Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof aus, der Schuldspruch des Landgerichts habe unter Berücksichtigung des inzwischen am 01.04.2024 in Kraft getretenen Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz-KCanG) keinen Bestand, da nach der Neuregelung der Umgang des Angeklagten mit Cannabis nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz, sondern allein dem – grundsätzlich milderen – Konsumcannabisgesetz unterfalle.
Die Kammer hat ein nach Aufhebung und Zurückverweisung dieses Verfahrens zwischenzeitlich beim Landgericht Baden-Baden anhängig gewordenes weiteres Verfahren gegen den Angeklagten dem Verfahren hinzuverbunden. Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten mit weiterer Anklage vom August 2024 zur Last gelegt, im Januar 2024 in seiner damaligen Wohnung insg. ca. 150 g Marihuana zum Verkauf verwahrt und Cannabispflanzen in einer Aufzuchtanlage gezogen zu haben, um diese gewinnbringend zu verkaufen.
Der Angeklagte, der zunächst untergetaucht war, befindet sich seit April 2025 in Untersuchungshaft.
Zum Termin am 31.07.2025 sind drei Zeugen geladen.
Landgericht Baden-Baden: Aktenzeichen 9 KLs 301 Js 696/23 (2)
Bundesgerichtshof: Aktenzeichen 1 StR 105/24