Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden verhandelt durch Richterin Lea Mangold
am Montag, 01.06.2026, um 10.00 Uhr, in Saal 019 des Landgerichts Baden-Baden, Gutenbergstr. 17, 76532 Baden-Baden
über eine Klage des FC Rastatt 1904 e.V. gegen die Stadt Rastatt, mit der der klagende Verein von der Stadt Rastatt die Duldung der weiteren Nutzung des Münchfeldstadions bis zur Bereitstellung gleichwertiger Ersatzsportflächen oder bis zur rechtskräftigen Klärung der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten über die Nutzung des Münchfeldstadions oder bis zum Ende der Laufzeit eines mit der Beklagten abgeschlossenen und bis 2043 laufenden Erbbaupachtvertrages über das benachbarte Grundstück der Vereinsgaststätte begehrt. Zudem macht er die Feststellung geltend, dass die Vollstreckung aus einer zwischen den Parteien im Jahr 2025 abgeschlossenen notariellen Räumungs- und Herausgabevereinbarung über das Münchfeldstadion wie auch aus einer Räumungs- und Herausgabeklausel in einem 2025 zwischen den Parteien geschlossenen Pachtvertrag vor Ablauf der begehrten Duldung nicht zulässig sei. Hilfsweise begehrt der klagende Verein die Feststellung, dass diese Verpflichtungen des Klägers zur Räumung und Herausgabe des Münchfeldstadions rechtsunwirksam seien. Zur Begründung macht der klagende Fußballverein geltend, die im Jahr 2025 gegenüber der Stadt Rastatt eingegangenen Verpflichtungen zur Räumung und Herausgabe des Stadions seien wegen Irrtums, arglistiger Täuschung, widerrechtlicher Drohung und Sittenwidrigkeit angefochten und unwirksam. Die Stadt Rastatt habe dem Verein gegenüber im Zusammenhang mit dem im Jahr 2025 abgeschlossenen Pachtvertrag die fortdauernde Nutzung des Münchfeldstadions in Aussicht gestellt, woran sie sich nun nicht mehr oder nur noch eingeschränkt halten wolle. Ohne die Nutzung des Münchfeldstadions werde dem Verein aber die Existenz entzogen, zumal der Spielbetrieb und das auf dem benachbarten Grundstück betriebene Vereinsheim, für das bis 2043 ein Erbbaurecht bestehe, wirtschaftlich eng verbunden seien.
Die beklagte Stadt verweist darauf, dass der im April 2025 mit dem klagenden Verein abgeschlossene Pachtvertrag derzeit ungekündigt sei und dem Kläger ein Besitzrecht an den im Streit stehenden Sportflächen verschaffe. Sie bestreitet das Vorliegen von Anfechtungsgründen. Soweit die Parteien mit Abschluss des Pachtvertrages im Jahre 2025 eine Kündigungsmöglichkeit des Pachtverhältnisses von zwei Monaten zum Quartalsende vereinbart hätten, sei dies unter Offenlegung etwaiger künftiger Neuplanungen zur Nutzung des im Streit stehenden Sportgeländes erfolgt, weshalb es dem Kläger verwehrt sei, sich auf ein schutzwürdiges Vertrauen hinsichtlich eines auf Dauer angelegten Pachtvertrags zu berufen.
Landgericht Baden-Baden: 4 O 45/26