Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden verhandelt durch Richter am Landgericht Dr. Florian Kirsch am
Donnerstag, 16.07.2026, 13 Uhr, in Saal 019 des Landgerichts Baden-Baden, Gutenbergstr. 17, 76532 Baden-Baden
über eine gegen die Stadtwerke Baden-Baden und einen Busfahrer gerichtete Klage eines heute 25-jährigen Fahrgasts auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens EUR 8.000,-- sowie auf Feststellung der Haftung der Beklagten für weitere Schäden.
Der klagende Fahrgast wollte am Mittag des 12.12.2024 einen von den beklagten Stadtwerken betriebenen Linienbus an der Haltestelle in der Bertholdstraße in Baden-Baden besteigen. Als er seinen Fuß in der hinteren Bustür des Gelenkbusses hatte, schlossen sich die Türen des Busses, klemmten den Fuß ein, der Bus fuhr an und der Kläger wurde von dem Bus einige Meter mitgeschleift. Der Kläger erlitt hierdurch einen Bruch des Sprunggelenks.
Der Kläger hält den beklagten Stadtwerken und dem Busfahrer vor, der Busfahrer habe sich beim Anfahren des Busses nicht zureichend rückversichert, ob der Einsteigevorgang beendet und die Türen ordnungsgemäß verschlossen wurden. Ein Sicherheitssystem, das das Schließen der Türen verhindere, sobald ein Fahrgast in der Bustür stehe, habe am Unfalltag nicht funktioniert.
Die beklagten Stadtwerke und der Busfahrer treten der Klage entgegen. Sie bringen vor, die Bustür habe sich bereits im automatisierten Schließvorgang befunden, als der Kläger seinen Fuß in die Tür gestellt habe. Die vorhandene Sicherheitstechnik, die bei Körperkontakt die Türen öffne, entspreche den Sicherheitsvorschriften, erfasse aber erst Körperkontakte der Türen ab einer Höhe von 15 cm über der Unterkante. Der Busfahrer habe vorliegend alle Pflichten beachtet. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass ein Fahrgast während des erkennbaren Schließvorgangs seinen Fuß in die Tür stelle. Der klagende Fahrgast habe sich jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden entgegen halten zu lassen, da er seinen Fuß in die Tür gestellt habe, obwohl er erkannt habe, dass sich die Tür schließe.
Landgericht Baden-Baden: 4 O 212/25