In dem Zivilverfahren auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen eines in einer Bustür eingeklemmten und mitgeschleiften Fahrgasts eines Linienbusses haben die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.07.2026 einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Beklagten zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche des Klägers aus dem Unfall verpflichteten, eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 6.000,-- an den Kläger zu leisten. Der Vergleich ist innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden und ist damit rechtskräftig geworden.
Landgericht Baden-Baden: 4 O 212/25iner