Landgericht Baden-Baden

Datum: 04.04.2024

Kurzbeschreibung: 

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts hat durch heute verkündetes Urteil vom 04.04.2024 die Schadensersatzklage gegen das Land Baden-Württemberg aufgrund des Abbruchs einer etwa 180 Jahre alten Linde im Außenbereich des Park-Restaurants der Parkanlage des Residenzschlosses in Rastatt abgewiesen.

Klage auf Schadensersatz wegen Abbruchs einer Linde im Schlossgarten in Rastatt durch Urteil vom 04.04.2024 abgewiesen

Der Kläger hat mit seiner Klage die Zahlung angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens EUR 60.000,00, Schadensersatz in Form eines Verdienstausfalls und die Feststellung der Haftung des beklagten Landes für weitere materielle und immaterielle Schäden geltend gemacht und dem beklagten Land als Eigentümerin des Schlossgartens des Residenzschlosses in Rastatt die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für eine vormals im Biergarten des Schlossgartens stehende etwa 180 Jahre alte Linde vorgeworfen. Im Juli 2021 war diese bei starkem Wind im oberen Stammbereich in etwa 4,70 m Höhe abgebrochen und auf den im Biergarten sitzenden Kläger gestürzt, der hierdurch erheblich verletzt wurde. 

 

Zur Begründung des Urteils hat das Landgericht ausgeführt, dass nach durchgeführter Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens davon auszugehen sei, dass das beklagte Land im August 2020 eine fachlich qualifizierte Inaugenscheinnahme im Sinne der sog. FLL-Richtlinien durchgeführt habe, die keinerlei auffällige Defektsymptome für eine Schädigung der sich äußerlich als intakt darstellenden Linde ergeben habe. Die sich auf Höhe der Bruchstelle der Linde nach dem Abbruch zeigende Aushöhlung des Stammes infolge eines Pilzbefalles, der ursächlich für den Abbruch der Linde geworden sei, sei bei Durchführung der fachlich qualifizierten Inaugenscheinnahme der Linde nicht erkannt worden und nicht erkennbar gewesen. Die Durchführung einer einjährigen Kontrolle im Sinne einer fachlich qualifizierten Inaugenscheinnahme sei ausreichend gewesen, weitere Baumuntersuchungen seien nicht geboten gewesen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des beklagten Landes liege daher nicht vor, weshalb die auf Schadensersatz gerichtete Klage abzuweisen sei.

 

Landgericht Baden-Baden, Urteil vom 04.04.2023 - 3 O 271/21

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