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Landgericht Baden-Baden – Terminshinweis

Datum: 18.06.2025

Kurzbeschreibung: Berufungsverfahren u.a. wegen Betrugs durch Geltendmachung von Ersatzansprüchen bei Wildunfällen

Berufungsverfahren u.a. wegen Betrugs durch Geltendmachung von Ersatzansprüchen bei Wildunfällen

Die 5. Kleine Strafkammer des Landgerichts Baden-Baden unter Vorsitz von Herrn Vorsitzendem Richter am Landgericht Johannes Huber verhandelt ab 

Montag, 23.06.2025, 09.00 Uhr in Saal 015 des Landgerichtsgebäudes, Landgericht Baden-Baden, Gutenbergstr. 17, 76532 Baden-Baden

mit Fortsetzungsterminen am

Mittwoch, 25.06.2025, 09.00 Uhr und

Freitag, 27.06.2025, 09.00 Uhr

über die Berufung des Angeklagten gegen ein Urteil des Amtsgerichts Baden-Baden vom 26.04.2024, durch das der Angeklagte wegen Betrugs in zwei Fällen und in einem Fall wegen versuchter Erpressung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 110 Tagessätzen verurteilt worden ist.

Das Amtsgericht sah es nach durchgeführter Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Angeklagte im Dezember 2022 gegenüber einem Geschädigten eines Wildunfalls auf der B 3 zwischen Steinbach und Sinzheim als Jagdpächtervertreter neben einer Entschädigung für die Ausstellung einer Wildunfallbescheinigung in Höhe von EUR 50,-- einen Schadensersatzanspruch für das bei dem Unfall verletzte Reh in Höhe von EUR 150,-- verlangt habe, ohne darauf einen Anspruch gehabt zu haben. Der Geschädigte habe dem Angeklagten den Betrag in Höhe von EUR 200,-- in bar bezahlt.

Im Januar 2023 sei der Angeklagte gegenüber einem weiteren Geschädigten eines Wildunfalls auf der B 3 zwischen Sinzheim und Steinbach, bei dem zwei Rehe verletzt wurden, als Jagdpächter aufgetreten und habe eine Entschädigung für die Ausstellung einer Wildunfallbescheinigung in Höhe von EUR 400,--, EUR 200,-- pro verletztem Reh, in bar gefordert. Als der Geschädigte eine Barzahlung verweigert habe, habe der Angeklagte ihn darauf hingewiesen, dass er keine Wildunfallbescheinigung erhalten werde, wenn er den verlangten Geldbetrag nicht erhalte. Hierbei sei dem Angeklagten bewusst gewesen, dass ihm keine entsprechenden Entschädigungsansprüche zustünden. Der Geschädigte habe sich hierauf an die Polizei gewandt.

Im Mai 2023 sei der Angeklagte als Jagdpächter aufgetreten und habe einem Landwirt in Baden-Baden unter Vorlage eines Fotos eines getöteten Rehkitzes vorgeworfen, bei Mäharbeiten drei Rehkitze getötet zu haben und habe von dem Landwirt eine Entschädigung in Höhe von EUR 1.800,--, EUR 600,-- pro Rehkitz, verlangt, ohne hierauf einen Anspruch gehabt zu haben. Der Landwirt habe hierauf den verlangten Betrag an den Angeklagten in bar bezahlt.

Der Angeklagte hat vor dem Amtsgericht die ihm zur Last gelegten Vorwürfe bestritten und geltend gemacht, bei den jeweiligen Vorfällen sei sein sog. Aneignungsrecht als Jagdausübungsberechtigter verletzt worden, weshalb ihm jeweils ein entsprechender Schadensersatzanspruch für die getöteten Wildtiere zugestanden habe.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts Baden-Baden hat der Angeklagte Berufung eingelegt.

Zum Termin am 23.06.2025 sind 6 Zeugen geladen.

Amtsgericht Baden-Baden, 17 Cs 105 Js 7780/23

Landgericht Baden-Baden, 5 NBs 105 Js 7780/23

§ 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)

Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

….

Zum sog. Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten als „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB: 

§ 1 BJagdG

(1)   Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen.

….

(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.ilumnfn