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Landgericht Baden-Baden – Terminshinweis

Datum: 02.07.2025

Kurzbeschreibung: Klage einer privaten Krankenversicherung gegen Anbieter von Heißluftballonfahrten

Klage einer privaten Krankenversicherung gegen Anbieter von Heißluftballonfahrten

Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden verhandelt am

Donnerstag, 03.07.2025, ab 11 Uhr in Saal 004 des Landgerichtsgebäudes, Gutenbergstr. 17, 76532 Baden-Baden

über die zivilrechtliche Klage einer privaten Krankenversicherung gegen einen Anbieter von Heißluftballonfahrten, mit der die Krankenversicherung Schadensersatz aus auf sie übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin in Höhe von ca. EUR 5.000,-- und die Feststellung der Haftung der Beklagten für weitere Schäden geltend macht. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin hatte sich im Oktober 2022 nach einer Heißluftballonfahrt beim Ausstieg aus dem Korb des Heißluftballons einen Bruch des Schienbeins zugezogen. Die private Krankenversicherung bringt vor, die Beklagte hafte wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflichten und als Luftfrachtführerin aus der sog. Gefährdungshaftung nach § 45 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) auf Schadensersatz. Die klagende Krankenversicherung habe die Kosten der durch den Bruch erforderlich gewordenen Krankenversorgung ihrer Versicherungsnehmerin getragen, weshalb die Ansprüche der Versicherungsnehmerin auf sie übergegangen seien. 

Der beklagte Betreiber der Heißluftballonfahrten bringt vor, die Verkehrssicherungspflichten vollumfänglich beachtet zu haben. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin habe sich nur deshalb verletzt, weil sie ihr erteilte Sicherheitsanweisungen nicht beachtet habe und eigenmächtig aus dem Korb gestiegen sei.

Zum Termin sind mehrere Zeugen geladen.

Mit einer Entscheidung ist am 03.07.2025 nicht zu rechnen.

 

Aktenzeichen Landgericht Baden-Baden 1 O 127/24

 

Luftverkehrsgesetz
(LuftVG)

§ 45 Haftung für Personenschäden

(1)   Wird ein Fluggast durch einen Unfall an Bord eines Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen getötet, körperlich verletzt oder gesundheitlich geschädigt, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2)   ….

(§ 45 LuftVG in der Fassung vom 10.7.2020)