Die 6. kleine Strafkammer des Landgerichts Baden-Baden unter dem Vorsitz von Herrn Vorsitzendem Richter am Landgericht Stefan Schmid verhandelt am
Donnerstag, 16.01.2025 um 09.30 Uhr im Sitzungssaal 118 des Landgerichts Baden-Baden, Gutenbergstr. 17, 76532 Baden-Baden
über die Berufung des Angeklagten gegen ein Urteil des Amtsgerichts Baden-Baden vom 05.08.2024 durch das der Angeklagte wegen Vorteilsgewährung in 9 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen verurteilt wurde, von denen 60 Tagessätze als bereits vollstreckt galten.
Der Angeklagte war zunächst durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10.01.2023 (4 KLs 730 Js 21302/17) u.a. wegen Vorteilsgewährung in 9 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden, wobei die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Angeklagten ist zur Last gelegt worden, als vormaliger Verwaltungsvorstand eines Fußballvereins einen ehemaligen Strafrichter mehrfach zum Essen eingeladen zu haben, um diesen zu Zuwendungen in Form von Geldauflagen an den Fußballverein zu motivieren.
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 29.11.2023 (Az. 1 StR 223/23) das Urteil des Landgerichts Karlsruhe im Schuldspruch aufrechterhalten, soweit der Angeklagte wegen Vorteilsgewährung in neun Fällen schuldig gesprochen wurde. Insoweit ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen. Zu Art und Höhe der Strafe, im sog. Strafausspruch, hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Karlsruhe aufgehoben und das Verfahren insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Baden-Baden verwiesen.
Das Amtsgericht Baden-Baden hat den Angeklagten durch Urteil vom 05.08.2024 zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen verurteilt, wovon 60 Tagessätze als vollstreckt galten.
Gegen die durch das Amtsgericht Baden-Baden ausgeurteilte Strafhöhe richtet sich nunmehr die Berufung des Angeklagten.
Vorinstanz Amtsgericht Baden-Baden: 17 Ds 730 Js 21302/17
Landgericht Baden-Baden: 6 NBs 730 Js 21302/17